Rechtsprechung
OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer wertlosen Wohnungseinrichtung bei Kontovollmacht über den Tod hinaus
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2084, 2087
Verfügung über wertlose Wohnungseinrichtung zugunsten einer Person mit Kontovollmacht keine Erbeinsetzung, wenn daneben relevantes Geld- und Wertpapiervermögen vorhanden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Testaments
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kontovollmacht über den Tod hinaus - Erbeinsetzung?
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Übertragung der gesamten Wohnungseinrichtung im Testament und Bitte ein Vermächtnis zu erfüllen ist noch keine Erbeinsetzung
- wps-de.com (Kurzinformation)
Erbe kann Nichterbe, Nichterbe kann Erbe sein
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Erbeinsetzung durch transmortale Vollmacht
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Auslegung eines Testaments - Vermächtnis oder Erbeinsetzung?
Verfahrensgang
- AG München, 17.01.2010 - 68 VI 8749/09
- OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 68
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (13)
- BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe; …
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
a) So ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er gar keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).
Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).
- BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70
Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung - …
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (BGH FamRZ 1972, 561; BayObLG FamRZ 90, 1399).Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
- BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem …
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
a) So ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er gar keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).
- BayObLG, 04.04.2002 - 1Z BR 19/01
Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Eine Erbeinsetzung kann aber auch darin liegen, falls ein Bedachter das "übrige Vermögen" und damit alles erhalten soll, was nicht ausdrücklich als Zuwendung einzelner Gegenstände an andere Personen verteilt wurde, wenn dieses Restvermögen den Wert jeder einzelnen anderen Zuwendung erheblich übersteigt, selbst wenn es dann die anderweitigen Verfügungen insgesamt wertmäßig nicht übertrifft (BayObLG NJW-RR 2002, 1232). - BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00
Auslegung eines Testaments
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392, 1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176). - BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02
Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310). - BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99
Auslegung einesTestaments
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174). - BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
Auslegung eines Testaments
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392, 1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176). - BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93
Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517). - BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
Auslegung eines Testaments
Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10
Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310). - BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98
Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil; …
- BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
Auslegung eines Testaments
- BayObLG, 25.06.1990 - BReg. 1a Z 69/89
Erbeinsetzung nach Bruchteilen; Erteilung eines Alleinerbscheins; Erteilung eines …
- OLG Karlsruhe, 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
Erbscheinsverfahren: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; …
Denn die Erbeinsetzung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzen soll (OLG München, FamRZ 2011, 68, 69), was hier von den Eheleuten nicht angeordnet wurde, während die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände gemäß § 2087 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet ist, im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen (BayObLG, FamRZ 2001, 1174, 1175). - VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.561
Prüfungsrecht; Erste Juristische Staatsprüfung 2012/2; Einwendungen gegen die …
Richtigerweise hätte der Kläger über die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dazu kommen müssen, dass wegen des wirtschaftlichen Werts des Zugewendeten der Zweifel im Sinn von § 2087 Abs. 2 BGB ausgeräumt ist und ausnahmsweise eine Erbeinsetzung gewollt ist (…vgl. z.B. OLG Frankfurt, U.v. 13.7.2011 - 1 U 43/10 - juris, Rn. 38; OLG München, B.v. 15.7.2010 - 31 Wx 33/10 - FamRZ 2011, 68, juris-Rn. 11 f.;… OLG München, B.v. 21.5.2007 - 31 Wx 120/06 - FamRZ 2008, 187, juris-Rn. 13;… Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 19 ff.).